ACS Airport

Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Einstellbedingungen (AGBs) der

ACS Airport Car Service GmbH, Frankfurt am Main


1. Leistungsbeschreibung
ACS ermöglicht es dem Einsteller, sein Fahrzeug in der Tiefgarage P4 im Terminal 1 am Flughafen Frankfurt hinter sicheren Tresortoren (TresorParken) abzustellen. Daneben bietet ACS dem Einsteller weitere besondere Dienstleistungen rund um sein Fahrzeug wie Wagenpflege, Call Valet Parking und einen Concierge-Service an, für welche diese Bedingungen, insbesondere Ziffer 6 ebenfalls gelten.

2. Preise
Für die unter Ziffer 1 genannten Leistungen gelten die ausgehängten Preise.
Alle angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise. Bei Online gebuchten Leistungen werden die angegebenen Preise dem Kunden sofort in Rechnung gestellt und sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.

3. Vertragsdauer; Abholpflicht
Die Höchstdauer der Einstellzeit beträgt vier Wochen, falls nicht schriftlich eine längere Einstellzeit vereinbart wird. Bei Einstellzeiten über vier Wochen kann ACS nach ihrer Wahl Voraus- und/oder Zwischenzahlungen verlangen.
Nach Ablauf der vereinbarten Einstellzeit ist der Einsteller verpflichtet, das Fahrzeug abzuholen. Sollte das Fahrzeug nicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Einstellzeit abgeholt worden sein, befindet sich der Einsteller in Annahmeverzug. ACS ist dann berechtigt, das Fahrzeug auf einen allgemeinzugänglichen Parkplatz zu bringen. Sollte eine Abholung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Abstellzeit erfolgen, ist ACS berechtigt, das Fahrzeug zu verwerten. Von dem Verwertungserlös kann ACS alle Kosten in Abzug bringen. Der Rest ist an den Einsteller auszuzahlen. Sollte eine Auszahlung an den Einsteller, innerhalb von drei Monaten nach der Verwertung nicht möglich sein, wird ACS den überschüssigen Verwertungserlös beim Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegen.

4. Herausgabe des Fahrzeugs
ACS ist verpflichtet, das Fahrzeug gegen Vorlage des Einstellscheins an den Vorlegenden und nach Bezahlung aller Kosten herauszugeben, es sei denn, dass bei der Einstellung eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Bei Verlust des Einstellscheins kann eine Herausgabe nur an den im Fahrzeugschein benannten Halter des Fahrzeugs erfolgen. Kann der Halternachweis nicht geführt werden, gilt Ziff. 3 II entsprechend.  

5. Rücktritt
Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unten den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt.
Der Kunde kann jederzeit bis zum Beginn der vereinbarten Mietzeit schriftlich, per Fax oder per Email von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an ACS eine Rücktrittspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Entgeltes zu leisten.
Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

6. Haftung / Haftungsbeschränkung
ACS haftet im Rahmen dieses Vertrages für die sichere Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs. Eine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände, Bargeld, Banknoten und Urkunden jeder Art ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Beschädigungen am Fahrzeug selbst ist ebenfalls ausgeschlossen, falls eine Besichtigung bei der Einfahrt nicht vorgenommen und dies auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wurde.

Die Haftung von ACS oder seinen Erfüllungsgehilfen/Mitarbeitern ist auf folgende Höchstsummen begrenzt:

– €  5.000.000,–            bei Personenschäden
– €  1.000.000,–            bei Sachschäden am KfZ
– €  10.000,–                  bei Gepäckschäden; bei Abhandenkommen von Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall, gilt eine Höchstsumme von  2.000,–
– €  50.000,–                   für reine Vermögensschäden
– €  100.000,–                 bei Schlüsselverlust 

7. Schadensfeststellung / Ausschlussfristen
Beim Einstellen des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem sichtbare Schäden am Einstellfahrzeug zu vermerken sind. Bei Abholung hat der Einsteller das Fahrzeug einer Überprüfung auf sichtbare Schäden zu unterziehen. Soweit Schäden vorhanden sind, sind diese dem Mitarbeiter von ACS sofort anzuzeigen und in einem Protokoll festzuhalten.

Schäden, welche vom Einsteller erst nach dem Verlassen des Tresorparkbereiches festgestellt werden, sind ACS nicht mehr zuzurechnen, es sei denn, der Einsteller führt den Gegenbeweis.
Lehnt ACS oder deren Versicherungsgesellschaft einen Schadensausgleich schriftlich ab, muss der Einsteller innerhalb von 3 Monaten nach dieser Ablehnung seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. 

8. Benutzungsordnung
Für die Nutzung der Einrichtungen und Verkehrsflächen der Tiefgarage gilt die Benutzungsordnung der Fraport AG.

9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

Stand: Februar 2018

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